Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Umsatzsteuer | Vorsteueraufteilung bei gemischt genutztem Dachgeschossausbau
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Für die Vorsteueraufteilung nach § 15 Abs. 4 UStG sind Ausbauflächen eines Dachgeschosses als eigenständiges Aufteilungsobjekt anzusehen, wenn die Ausbauflächen eigenständig genutzt werden. (2) Erfolgt die Verwendung der Dachgeschossflächen demgegenüber nur im Zusammenhang mit den Altflächen, kommt es für die Vorsteueraufteilung aus den Ausbaukosten auf die hinsichtlich des gesamten Gebäudes bestehende Verwendung (Verwendungsabsicht) an.
Die Entscheidung erging unter der Herrschaft alten Rechts, das die Vorsteueraufteilung gemischt genutzter Gebäude noch nach dem Umsatzschlüssel gestattete. Diesen hat der Kläger, der in seinem Gebäude eine Zahnarztpraxis mit eigenem zahntechnischem Labor betrieb, ge...