Die Verfolgung des Anspruchs im Sinne von § 60 Abs. 1 Nr. 3 EnergieStG muss nachhaltig sein. Dies bedeutet grundsätzlich,
dass die Bemühungen nicht nach einem ersten erfolglosen Vollstreckungsversuch eingestellt werden dürfen, wenn es noch eine
Zugriffsmöglichkeit auf den Warenempfänger - etwa über den Geschäftsführer - gibt. Ist jedoch ein Vollstreckungsversuch gescheitert,
weil der bekannte Firmensitz aufgegeben worden ist und ist dem Mineralölhändler der Wohnort des Geschäftsführers nicht bekannt
und gibt es auch keine naheliegende Möglichkeit, diesen herauszufinden, kann er davon ausgehen, dass sich die Warenempfängerin
derart nachdrücklich den Vollstreckungsbemühungen entzieht, dass ein weiteres Bemühen um die Realisierung der Forderung gänzlich
aussichtslos ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): HAAAD-23591
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