Überlassung von Tankkarte als Barlohn oder
Sachzuwendung
keine Bindungswirkung der Lohnsteuerauskunft durch
die OFD
Leitsatz
1. Der Kauf von Kraftstoff mit einer
Tankkarte des Arbeitgebers führt immer zu Barlohn und stellt keine
steuerbegünstigte Sachzuwendung dar, wenn auf der Tankkarte weder die zu
tankende Kraftstoffmenge noch die zu tankende Kraftstoffart sondern nur ein
fester Geldbetrag angegeben ist.
2. Für Lohnsteuerauskünfte
ist allein das Betriebsstättenfinanzamt sachlich zuständig, so dass
eine Lohnsteuerauskunft der OFD keine Bindungswirkung entfaltet.
3. Hinzu kommt, dass die
Klägerin rechtskundig vertreten war. Sie kann sich daher nicht auf Treu
und Glauben berufen, da ihr die Einholung einer die Finanzverwaltung bindenden
Anrufungsauskunft bei dem nach § 42 e EStG zuständigen
Betriebsstättenfinanzamt zuzumuten war.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 18/2009 S. 887 DStR 2010 S. 7 Nr. 9 DStRE 2010 S. 398 Nr. 7 EFG 2009 S. 1373 Nr. 17 EStB 2009 S. 403 Nr. 11 DAAAD-23575
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