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Kein Mutter-Tochter-Verhältnis bei inhaltsleerer Stimmrechtsmehrheit
I. Sachverhalt
Die W-GmbH betreibt ein Wasserkraftwerk. Beteiligt sind das Energieversorgungsunternehmen E-AG mit 51 % und die Stadt S mit 49 %. Die Stimmrechte entsprechen den Kapitalanteilen. Der Gesellschaftsvertrag lässt nur für die Feststellung des Jahresabschlusses die einfache Mehrheit genügen.
Hingegen ist nach der Satzung eine 3/4-Mehrheit u. a. bei folgenden Beschlüssen der Gesellschafterversammlung erforderlich:
Gewinnverwendung,
Zustimmung zur Aufstellung und Änderung des Wirtschaftsplans,
Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern,
nach der Geschäftsführungsordnung erforderliche Zustimmung zu nicht durch den Wirtschaftsplan gedeckten Investitions-, Kredit- und Beteiligungsentscheidungen,
Änderungen des Gesellschaftsvertrags und der Geschäftsführungsordnung.
E möchte die Beteiligung an der W möglichst at equity konsolidieren.
II. Fragestellung
Ist die W-GmbH
Tochterunternehmen der E und daher voll zu konsolidieren oder
ein at equity konsolidierbares Gemeinschaftsunternehmen?
III. Lösungshinweise
1. Tochter- vs. Gemeinschaftsunternehmen: Definition und Konsolidierungsform
Nach § 290 Abs. 2 HGB Nr. 1 bis 3 HGB ist ein Unternehmen Mutterunte...