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Beurteilung einer GmbH & Co. KG als gewerblich geprägte Personengesellschaft
Eine in Gründung befindliche GmbH & Co. KG, an der eine natürliche Person beteiligt ist und die kein Handelsgewerbe betreibt, kann bei der Anwendung des § 13a ErbStG nicht vor ihrer Eintragung in das Handelsregister als gewerblich geprägte Personengesellschaft beurteilt werden (Bezug: § 9 Abs. 1 Nr. 1, § 11, § 13a ErbStG; § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG; § 105 Abs. 2, § 123, § 161 Abs. 2, § 176 Abs. 1 HGB; § 11 GmbHG).
Praxishinweise: Der Freibetrag bzw. der verminderte Wertansatz nach § 13a ErbStG kommt nur zum Tragen, wenn im Zeitpunkt des Entstehens der Steuer inländisches Betriebsvermögen vorliegt. Eine Personengesellschaft, die nur die Vermögensverwaltung betreibt und die nicht nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 EStG gewerblich geprägt ist, besitzt kein (begünstigtes) Betriebsvermögen. Die Begünstigung greift nur, wenn die Vermögensverwaltung der Personengesellschaft bereits im Zeitpunkt d...