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BFH 04.03.2009 I R 32/08, StuB 12/2009 S. 473

Bewertung von verdeckt eingelegten Anteilen an einer Kapitalgesellschaft

Legt ein Gesellschafter Anteile an einer Kapitalgesellschaft verdeckt in eine andere Kapitalgesellschaft ein, hat diese die Anteile mit dem Teilwert zu bewerten. Auch wenn die aufnehmende Kapitalgesellschaft die Anteile in ihren Bilanzen fehlerhaft mit einem geringeren Wert als dem Teilwert ansetzt, liegt kein Erwerb unter dem Teilwert i. S. des § 8b Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 KStG 2002 vor. Ein Gewinn der aufnehmenden Kapitalgesellschaft aus der Veräußerung der Anteile ist daher steuerfrei (Bezug: § 4 Abs. 1 Satz 5, § 6 Abs. 1 Nr. 5, § 17 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2, § 17 Abs. 2 EStG 2002; § 8b Abs. 2 und Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 KStG 2002).

Praxishinweise: Nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 EStG i. V. mit § 8 Abs. 1 KStG sind Einlagen mit dem Teilwert anzusetzen. Dies gilt auch dann, wenn es sich bei den eingelegten Wirtschaftsgütern um Anteile an einer Kapitalgesellschaft handelt, an der der einlegende Stpfl. „wesentl...