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Abgeltungswirkung der Pauschsätze für Verpflegungsmehraufwand
(1) Die Pauschsätze in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG gelten den Mehraufwand für Verpflegung auch hinsichtlich der Personalkosten ab, der für die Bereitstellung der Verpflegung anteilig vom Stpfl. zu tragen ist. (2) Dies gilt selbst dann, wenn dieser Personalkostenaufwand anteilig im Wege der Umlage (im Streitfall von Lotsen einer Lotsenbruderschaft für einen gemeinschaftlich unterhaltenen Kantinenbetrieb) unabhängig davon zu tragen ist, ob der Stpfl. die unter Einsatz dieses Aufwandes bereitgestellte Verpflegung in Anspruch genommen hat (Bezug: § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG).
Praxishinweise: Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 1 EStG dürfen Mehraufwendungen für Verpflegung den Gewinn nicht mindern. Nur ausnahmsweise wird in den folgenden Sätzen der Vorschrift ein auf bestimmte Pauschalen beschränkter Abzug zugelassen. Diese Pauschalen, die unabhängig ...