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NWB direkt Nr. 26 vom Seite 694

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Steuerrecht

Ulrike Fuldner

[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB UAAAD-22794 Mit einem inhaltlich vollständigen und formal korrekten Wiedereinsetzungsantrag können die negativen Folgen der Versäumung gesetzlicher Fristen für Steuerpflichtige aufgehoben werden, soweit diese an der Einhaltung der Frist unverschuldet gehindert waren. Eine umfassende Rechtsprechung der obersten Gerichte zeigt jedoch, dass auch geringfügige, leicht fahrlässig verschuldete Mängel in Wiedereinsetzungsanträgen grundsätzlich die Zurückweisung des Antrags zur Folge haben.

Wiedereinsetzungsvorschriften im Steuerrecht

[i]Handlungs- und ErklärungspflichtenDie Wiedereinsetzung im Verwaltungs- und Klageverfahren regeln § 110 AO und § 56 FGO. Dabei muss es sich um Fristen handeln, die „einzuhalten” sind, also um Handlungs- und Erklärungsfristen, bei denen der beteiligte Steuerpflichtige bzw. sein Vertreter eine rechtserhebliche Handlung vorzunehmen hat, z. B. die Einspruchs- oder Klagefrist.

Voraussetzungen der Wiedereinsetzung

[i]Fristen und Nachholung der versäumten RechtshandlungVersäumte Fristen sind nur dann wiedereinsetzungsfähig, soweit Steuerpflichtige bzw. deren Vertreter ohne Verschulden daran gehindert waren, die gesetzlichen Fristen einzuhalten. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird grundsätzlich nur auf Antrag gewährt. Die Wiedereinsetzung m...