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Die Geschäftsverteilung zwischen GmbH-Geschäftsführern
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB KAAAD-22793 Ab einer bestimmten Unternehmensgröße bietet es sich bei mehreren Geschäftsführern an, ihnen einzelne Geschäftsbereiche oder Ressorts zuzuweisen. Einen entsprechenden Geschäftsverteilungsplan können entweder die Gesellschafter oder aber die Geschäftsführer selbst verabschieden. Bei Abfassung eines Geschäftsverteilungsplans ist auf die deutliche Abgrenzung der einzelnen Ressorts zu achten. Nur wenn dies gewährleistet ist, kommen Haftungserleichterungen der einzelnen Geschäftsführer in Betracht.
Haftungserleichterungen
[i]Überwachungs- und OrganisationspflichtenDer Grundsatz der Gesamtverantwortung der Geschäftsführer wird in diesen Fällen dahingehend eingeschränkt, dass der Geschäftsführer, dessen Geschäftsbereich nicht von einer konkreten Pflichtverletzung betroffen ist, nur dann haftet, wenn er schuldhaft ihm nach wie vor obliegende Überwachungs- und Organisationspflichten verletzt hat. Den entsprechenden Überwachungspflichten kommt der Geschäftsführer nach, wenn er zumindest stichprobenmäßige Überprüfungen seiner Kollegen vornimmt. In Krisensituationen können nach der Rechtsprechung allerdings gesteigerte Überwachungspflichten bestehen.
Aufbau eines Informationssystems
[i]Bei Fehlen eines Informationssystems OrganisationsverschuldenZur Erfüllung de...