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BSG 03.06.2009 B 12 R 12/07 R, NWB 26/2009 S. 1978

Sozialrecht | Beiträge zur Sozialversicherung bei variablem Entgelt

Abschlags- und Endzahlungen auf das variable Entgelt von Arbeitnehmern sind als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, nicht als laufendes Arbeitsentgelt, zu verbeitragen. Im Streitfall sah der Arbeitsvertrag neben einem laufenden Entgelt ein variables Entgelt – entsprechend der Erreichung von zwischen dem Arbeitnehmer und dem klagenden Unternehmen vereinbarten Zielen – vor. Auf das variable Entgelt erbrachte das Unternehmen Abschlagszahlungen in Höhe von jeweils 20 % der Richtgröße pro Quartal. Die Endabrechnung folgte nach Ablauf des Geschäftsjahrs (zum 31. 12.), und der Endbetrag des variablen Entgelts wurde im folgenden April ausgezahlt. Das Unternehmen entrichtete für die im April geleistete Endzahlung Beiträge nur unter Berücksichtigung der anteiligen Beitragsbemessungsgrenze für die Mon...