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Gesellschaftsrecht | Rückabwicklung der verdeckten Sacheinlage
Bei der Rückabwicklung einer verdeckten (gemischten) Sacheinlage im Aktienrecht ist in die Saldierung der beiderseitigen Bereicherungsansprüche auch der Bereicherungsanspruch des (zur Einlage verpflichteten) Inferenten wegen unwirksamer Bareinlageleistung einzubeziehen. Der Tatbestand einer verdeckten Sacheinlage wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Inferent die Bareinlage vereinbarungsgemäß auf ein Konto der Gesellschaft geleistet hat und die Zahlung von Raten im Rahmen des Austauschgeschäfts (hier Abfluss von überhöhtem Werklohn) über ein besonderes Projektkonto abgewickelt wird. Auf die Identität der ein- und zurückgezahlten Geldmittel kommt es nicht an. Vielmehr ist der wirtschaftliche Vorgang richtig zu erfassen. [i]BGH, Urteil v. 9. 7. 2007 - II ZR 62/06 NWB EAAAC-54090 zum Ausgangsfall Daher ist es ebenfall...