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Erbschaftsteuer | Gewerblich geprägte Personengesellschaft i. S. des § 13a ErbStG
Nach dem kann eine in Gründung befindliche GmbH & Co. KG, an der eine natürliche Person beteiligt ist und die kein Handelsgewerbe betreibt, bei der Anwendung des § 13a ErbStG nicht vor ihrer Eintragung in das Handelsregister als gewerblich geprägte Personengesellschaft beurteilt werden.
Weil die Mühlen der „Behörden” langsam mahlen, hat der Tod im Streitfall eine steuerorientierte Gestaltung durchkreuzt. Am gründete die Tante des Alleinerben mit dessen Hilfe eine Komplementär-GmbH und eine GmbH & Co. KG, meldete sie zum Handelsregister an und brachte ihr Einfamilienhaus und ihre Sparguthaben ein. Eingetragen wurde die KG im Handelsregister erst am . Erst damit wurde sie zur gewerblich geprägten Gesellschaft i. S. des § 13a ErbStG. Weil die Tante bereits im Juli 2003 starb, hat d...