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Einkommensteuer | Personalkosten eines Schiffslotsen für einen gemeinschaftlich unterhaltenen Kantinenbetrieb
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Die Pauschsätze in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG gelten den Mehraufwand für Verpflegung auch hinsichtlich der Personalkosten ab, der für die Bereitstellung der Verpflegung anteilig vom Steuerpflichtigen zu tragen ist. (2) Dies gilt selbst dann, wenn dieser Personalkostenaufwand anteilig im Wege der Umlage (im Streitfall von Lotsen einer Lotsenbrüderschaft für einen gemeinschaftlich unterhaltenen Kantinenbetrieb) unabhängig davon zu tragen ist, ob der Steuerpflichtige die unter Einsatz dieses Aufwands bereitgestellte Verpflegung in Anspruch genommen hat.
Die Entscheidung ist von allgemeiner Bedeutung, auch wenn sie zu der besonderen Einrichtung eines Kantinenbetriebs der Lotsenbrüderschaft ergangen ist. Dabei ging es letztlich um die Ausleg...