Keine Abzweigung von Kindergeld zugunsten des
Sozialhilfeträgers bei erheblichen Sachunterhaltsleistungen in Form von
Betreuungsaufwand gegenüber dem schwerbehinderten Kind
Leitsatz
1. Von der Abzweigung des
Kindergeldes ist zwingend abzusehen, wenn der Kindergeldberechtigte seiner
Unterhaltsverpflichtung in Höhe des Kindergeldes oder darüber hinaus
in Form von Sachunterhaltsleistungen nachkommt.
2. Zu den bei der Abzweigung zu
berücksichtigenden Unterhaltsleisungen zählt auch der finanzielle
Aufwand, der dem Kindergeldberechtigten im Zusammenhang mit der Aufnahme des
schwerbehinderten Kindes in den Familienhaushalt an den Wochenenden und in den
Schulferien entstanden ist.
3. Die Höhe der
Sozialhilfeleistungen ist für die Ermessensausübung hinsichtlich der
Höhe des abzuzweigenden Kindergeldes nicht entscheidend, weil es aufgrund
der Zweckbestimmung des Kindergeldes allein auf die Höhe der
Unterhaltsleistungen des Kindergeldberechtigten ankommt.
4. § 94 Abs. 2 Satz 1 SGB XII
bezweckt nicht, dass Eltern mit Zahlung des übergegangenen Betrags von
ihrer Unterhaltspflicht gegenüber ihrem behinderten Abkömmling
befreit werden, sondern, dass sie von weitergehenden sozialhilferechtlichen
Ansprüchen des Sozialhilfeträgers verschont bleiben.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2009 S. 1306 Nr. 16 FAAAD-22867
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