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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 6 K 2319/07 EFG 2009 S. 1286 Nr. 16

Gesetze: EStG § 3 Nr. 51EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 1 EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 2

Vergütungen aus Chefarzt-Pool als steuerfreie Trinkgelder

Fahrtkosten eines Oberarztes als Werbungskosten

Leitsatz

1. Poolvergütungen, die ein Oberarzt für seine Leistungen an einen Chefarzt erhält, sind keine steuerfreien Trinkgelder nach § 3 Nr. 51 EStG.

2. Aufwendungen für Fahrten zur Rufbereitschaft eines Oberarztes, die zusätzlich zu dem regulären Dienst geleistet werden, können nicht als Werbungskosten abgesetzt werden.

Fundstelle(n):
DStRE 2009 S. 1161 Nr. 19
EFG 2009 S. 1286 Nr. 16
NAAAD-22847

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