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NWB Nr. 25 vom Seite 1899

Änderung der Praxis beim Beitragseinzug – Sozialversicherungspflicht trotz Freistellung

[i]BSG, Urteil v. 24. 9. 2008 - B 12 KR 22/07 R NWB XAAAD-15370 Die Versicherungs- und Beitragspflicht in der Sozialversicherung besteht auch, wenn ein Arbeitnehmer noch Entgelt bezieht, tatsächlich aber nicht mehr arbeitet. Bei unwiderruflicher Freistellung von der Arbeitsleistung, z. B. nach Abschluss eines Aufhebungsvertrags oder falls ein Arbeitnehmer bis zu einem arbeitsrechtlichen Ende des Beschäftigungsverhältnisses von seinem Arbeitgeber Entgeltfortzahlung wegen Arbeitsunfähigkeit erhält, endet das sozialversicherungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis also nicht mit dem letzten Tag der tatsächlichen Arbeitsleistung. Dies ist das Ergebnis der Besprechungen der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger v. 30. und . Damit sind die Spitzenverbände auf die Linie des Bundessozialgerichts eingeschwenkt ( und B 12 KR 27/07 R).

[i]Änderungen gelten spätestens ab 1. 7. 2009Ursprünglich gingen die Sozialversicherungsträger davon aus, dass ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nur so lange besteht, wie der Beschäftigte seine Arbeitskraft zur Verfügung stellt und dafür Lohn bzw. Gehalt erhält. Auch nach den genannten BSG-Entscheidungen hielten die Sozialversicherungsträ...