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Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens: Klagen auf Erstattung des Solidaritätszuschlags
[i]Kiontke, NWB F. 4 S. 5403Vor dem FG Köln sind unter den Aktenzeichen 13 K 492/09 und 13 K 64/09 zwei Verfahren anhängig, mit denen die Auszahlung des Solidaritätszuschlags begehrt wird, der auf das ratenweise zu erstattende Körperschaftsteuerguthaben entfällt. Ende 2006 wurde die ausschüttungsabhängige Regelung für die Erstattung von Körperschaftsteuerguthaben abgeschafft. [i]Berechnungsprogramm „Körperschaftsteuerguthaben nach § 37 KStG” aufrufbar in der NWB Datenbank unter NWB FAAAC-39174Dafür hat die Körperschaft nunmehr von 2008 bis 2017 einen unverzinslichen Anspruch auf Auszahlung des zum vorhandenen Körperschaftsteuerguthabens in zehn gleichen Jahresbeträgen (§ 37 Abs. 5 KStG). Zu der Auszahlung des Solidaritätszuschlags enthält das Gesetz keine Regelung. Die Finanzverwaltung geht davon aus, dass diese Systemumstellung dazu führt, dass, anders als bisher, die Erstattung des Körperschaftsteuerguthabens in den Jahren 2008 bis 2017 die Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag nicht mehr mindert und daher insoweit auch kein Auszahlungsanspruch besteht.