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Arbeitsrecht | Zulässige Altersdifferenzierung im Sozialplan
Sozialpläne dürfen eine nach Lebensalter oder Betriebszugehörigkeit gestaffelte Abfindungsregelung vorsehen. Sie dürfen rentennahe Jahrgänge der Belegschaft geringer entschädigen und rentenberechtigte Arbeitnehmer auch ganz von Sozialplanleistungen ausschließen. Die damit verbundene unterschiedliche Behandlung wegen des Alters ist von § 10 Satz 3 Nr. 6 AGG gedeckt. Sie verstößt nicht gegen das gemeinschaftsrechtliche Verbot der Altersdiskriminierung. Denn es ist legitim, dass Sozialpläne danach unterscheiden, welche wirtschaftlichen Nachteile Arbeitnehmern drohen, die durch eine Betriebsänderung ihren Arbeitsplatz verlieren. Diese Nachteile können mit höherem Lebensalter zunehmen, weil damit die Gefahr längerer Arbeitslosigkeit typischerweise wächst, und können geringer sein, wenn dem Arbeitnehmer nach dem Bez...