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Straßenverkehrsrecht | Abschleppkosten bei unberechtigtem Parken auf Privatgrundstücken
Unbefugt auf fremden Grundstücken abgestellte Kraftfahrzeuge dürfen abgeschleppt werden und müssen nur gegen Bezahlung der Abschleppkosten herausgegeben werden. Grundsätzlich dürfen die konkreten Maßnahmen der Selbsthilfe des Berechtigten (§ 859 BGB) auch über den Einzelfall hinaus einem Abschleppunternehmen übertragen werden. Dessen Kosten (hier 165 €) sind vom Kfz-Halter zu tragen – unabhängig von Ausmaß und Dauer der Beeinträchtigung des konkreten Parkvorgangs und der weiteren Nutzungsmöglichkeit nicht betroffener Grundstücksteile bzw. unabhängig davon, ob weitere freie Parkplätze vorhanden sind. Auf das Verbot und das kostenpflichtige Abschleppen muss der Berechtigte allerdings auf einem Schild deutlich hinweisen. Der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) steht nur rechtsmissbräuchlichen Abschleppv...