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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 11 K 4347/08 G

Gesetze: AO § 171 Abs. 3a, AO § 362

Vorliegen von wirksamen Einspruchsrücknahmen i.F.d. Stehens der Einspruchrücknahmen unter der „unechten” Bedingung des Erlasses von Abhilfebescheiden

Leitsatz

  1. Die Erklärung der Einspruchsrücknahme unter der „unechten” Bedingung der Änderung der betroffenen Bescheide ist zulässig.

  2. Eine zulässige unechte Bedingung in diesem Sinne liegt vor, wenn die Rücknahme von einem Ereignis abhängig gemacht wird, über welches das Finanzamt selbst entscheidet.

  3. Bittet das Finanzamt um Überprüfung, ob Einsprüche durch näher bezifferte Änderungen der angegriffenen Bescheide erledigt werden können, und erklärt der – durch eine rechtskundige Person vertretene – Stpfl. unter Bezugnahme auf den Änderungsvorschlag des Finanzamts die Rücknahme der Einsprüche, so kann diese Verfahrenserklärung nur so ausgelegt werden, dass die Rücknahmen nur unter der aufschiebenden Bedingung gelten sollen, dass entsprechende Abhilfebescheide seitens des Finanzamts erlassen werden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
YAAAD-22570

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