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OFD Rheinland 27.03.2009 S 2411 - 2009/0005 - St 153, IWB 11/2009 S. 1407

Einkommensteuer | Steuerabzug nach § 50a EStG – Verständigungsvereinbarung zur Besteuerung von Einkünften tschechischer Eigentümer von Rennpferden und Einkünfte tschechischer Jockeys nach dem DBA Tschechien

▶ Urteil: Preisgelder, die an die Pferdebesitzer anlässlich von Pferderennen gezahlt werden, fallen grundsätzlich unter Art. 7 (Unternehmensgewinne) des Abkommens mit Tschechien. Das Besteuerungsrecht bezüglich der gezahlten Preisgelder wird dem Ansässigkeitsstaat des Pferdebesitzers zugewiesen, es sei denn, diese Einkünfte sind einer im anderen Vertragsstaat gelegenen Betriebsstätte i. S. von Art. 5 DBA Tschechien zuzurechnen.

Ungeachtet der DBA-Regelung unterliegen die Einkünfte, soweit keine Freistellungsbescheinigung des Bundeszentralamts für Steuern nach § 50d Abs. 2 EStG vorliegt, dem Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 Nr. 1 EStG.

▶ Hinweis: Einzelheiten zum Freistellungsverfahren sowie spezielle Antragsvordrucke für den Pferdesport befinden sich im Internet unter www.bzst.de. Das dem Jockey gezahlte anteilige Preisgeld sowie das übliche „Reitgeld” d...