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OVG Schleswig 23.04.2008 2 LB 46/07, NWB 24/2009 S. 1810

Sozialrecht | Berücksichtigung von elterlichen Zuwendungen beim Wohngeld

Begleichen Eltern Mietforderungen gegenüber ihrem Kind durch unmittelbare Zahlungen an den Vermieter, dann mindern diese nur dann Wohngeldansprüche des Kindes, wenn es sich um nicht rückzahlbare Zuwendungen handelt, die entweder in Erfüllung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht oder – darüber hinausgehend – freiwillig als Schenkung erbracht werden. Damit Leistungen der Eltern als Einkommen (§ 10 Abs. 2 Nr. 5.1 WoGG i. V. mit § 22 Nr. 1 Satz 2 EStG) gewertet werden können, muss es sich um Bezüge in Geld oder Geldeswert handeln, die in gewissen Zeitabständen wiederkehren und die Leistungsfähigkeit des Empfängers stärken. Dies ist bei einer darlehensweisen Hingabe nicht der Fall. Für die Beurteilung, ob eine solche Darlehensgewährung tatsächlich stattgefunden hat, bedarf es der Gesamtwürdigung aller relevanten Ums...