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Arbeitsrecht | Grenzen der Anpassung einer Betriebsrente bei Betriebsübergang
Sind vom früheren Betriebsinhaber betriebliche Versorgungsanwartschaften für Arbeitnehmer begründet worden, haftet dieser im Falle eines Betriebsübergangs nur für die innerhalb eines Jahres nach dem Betriebsübergang fällig werdenden Betriebsrentenansprüche (§ 613a Abs. 2 Satz 1 BGB). Dies gilt auch, wenn der (Teil-)Betriebsübergang auf der Grundlage eines vergaberechtlichen Ausschreibungsverfahrens erfolgt ist.
Der BGH folgt uneingeschränkt der Rechtsprechung des BAG, der zufolge eine weitergehende Haftung des früheren Betriebsinhabers ausgeschlossen ist. Für eine Gesetzeskorrektur durch Auslegung bestehe kein Anlass, denn mit § 613a Abs. 2 BGB sollten nur Ansprüche der Arbeitnehmer abgesichert werden, nicht aber etwaige Belange des neuen Betriebsinhabers.