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BGH 04.02.2009 VIII ZR 32/08, NWB 24/2009 S. 1809

Verbraucherschutzrecht | Anzeige mit Hinweis auf „Änderungen und Irrtümer vorbehalten” zulässig

Der Anbieter (hier: von Mobiltelefonen) darf in Anzeigen eines Katalogs darauf hinweisen, dass Änderungen und Irrtümer vorbehalten bleiben und „Abbildungen ähnlich” sind. Verbraucherrechte werden durch diese Hinweise nicht beeinträchtigt. Ein Katalog enthält keine bindenden Angebote zum Abschluss eines Kaufvertrags, sondern Werbung. Diese ist teilweise vorläufig und jedenfalls in dem Sinne unverbindlich, als sie nicht ohne Weiteres Vertragsinhalt werden soll. Erst die bei Vertragsschluss abgegebenen Willenserklärungen bestimmen den Vertragsinhalt.