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StuB Nr. 11 vom Seite 437

Wann liegt eine Betriebsveranstaltung vor?

Dipl.-Finw. StB Michael Seifert, Troisdorf

Zuwendungen des Arbeitgebers an die Arbeitnehmer bei Betriebsveranstaltungen gehören als Leistungen im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers nicht zum Arbeitslohn, sofern es sich um eine herkömmliche (übliche) Betriebsveranstaltung und um bei diesen Veranstaltungen übliche Zuwendungen handelt (siehe R 19.5 LStR 2008).

Mit (DStR 2009 S. 629 = Kurzinfo StuB 2009 S. 280) hat sich der BFH mit der Begriffsbestimmung „Betriebsveranstaltung” näher auseinander gesetzt. Betriebsveranstaltungen müssen sich danach an die Belegschaft in ihrer Gesamtheit richten. Damit muss die Teilnahme allen Betriebsangehörigen offen stehen. Die Begrenzung des Teilnehmerkreises darf sich nicht als Bevorzugung bestimmter Arbeitnehmergruppen erweisen. Als Betriebsveranstaltung kann auch eine Veranstaltung einer Organisationseinheit des Betriebs (z. B. Filiale, Zweigbetrieb oder Abteilung) anzusehen sein, wenn alle Arbeitnehmer dieser Organisationseinheit an der Veranstaltung teilnehmen dürfen.

Beispiel

Eine Beratungsgesellschaft veranstaltet in 2009 ein sog. Partnertreffen mit anschließender Abendveranstaltung. Zu den Veranstalt...