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Gewerbesteuer: Rückstellungen in der Steuerbilanz weiterhin zu bilden!
Durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 (BGBl 2007 I S. 1912) stellen die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen keine Betriebsausgaben mehr dar (§ 4 Abs. 5b EStG).
Anzuwenden ist diese Regelung erstmals für die Gewerbesteuer, die für Erhebungszeiträume festgesetzt wird, die nach dem enden. Soweit Gewerbesteuer für frühere Erhebungszeiträume entsteht, bleibt es bei der bisherigen wechselseitigen Beeinflussung der Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer einerseits und der Einkommen- und Körperschaftsteuer andererseits. Entsprechendes gilt für Nebenleistungen zur Gewerbesteuer.
Kommt es beispielsweise durch eine Betriebsprüfung zu einer Gewerbesteuernachforderung für die Erhebungszeiträume vor 2008, hat dies Auswirkung auf die Ertragsteuer durch die Bildung einer erhöhten Gewerbesteuerrückstellung. Tritt nachträglich eine Gewerbesteuererstattung für die Erhebungszeiträume vor 2008 ein, wirkt sich diese auf die Höhe der Ertragsteuer aus.
Nach Auffassung der – 2009/0006 – St 141, StuB 2009 S. 399) ist steuerbilanziell die Bildung einer Rückstellung für Gewerbesteuer über 2007 hinaus weiterhin ...