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BFH 22.01.2009 II R 43/07, StuB 11/2009 S. 443

Minderung des gemeinen Werts nicht notierter Anteile aus einem geminderten Kaufpreis

(1) Bei der Ableitung des gemeinen Werts aus stichtagsnahen Verkäufen (§ 11 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 BewG) ist ein nach dem Bewertungsstichtag geminderter Kaufpreis maßgebend, wenn bereits am Bewertungsstichtag die Voraussetzungen eines Minderungsrechts objektiv vorhanden waren und die Minderung auch später tatsächlich vollzogen worden ist. (2) § 103 Abs. 2 BewG findet auf die Ermittlung des gemeinen Werts nicht notierter Anteile gem. § 11 Abs. 2 Satz 2 (Alt. 1) BewG keine Anwendung. S. 444

Praxishinweise: Die Ableitung des gemeinen Werts von Anteilen aus Verkäufen hat Vorrang vor einer Schätzung des Werts, und Verkäufe nach dem Bewertungsstichtag bleiben grundsätzlich außer Betracht. Wird aber nach dem Bewertungsstichtag der der Bewertung zugrunde gelegte Kaufpreis gemindert, so wird dadurch der...