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Umsatzsteuer | Kein Anspruch auf Vorsteuerberichtigung bei Umlaufvermögen
Für vor dem ausgeführte Umsätze, die zur Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern führen, die nur einmalig zur Ausführung eines Umsatzes verwendet werden („Umlaufvermögen”), besteht auch unter Berücksichtigung von Art. 20 der Richtlinie 77/388/EWG kein Anspruch auf Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG.
Praxishinweise: Bis zum Inkrafttreten des UStG 2005 war die Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG ausdrücklich auf Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens beschränkt. Für diesen Zeitraum konnten sich die Stpfl. auch nicht unmittelbar auf Art. 20 Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG berufen, da diese Vorschrift ausdrücklich unter dem Vorbehalt „der von den Mitgliedstaaten festgelegten Einzelheiten” steht. Das bedeutet, dass kein Anwendungsvorrang bestand, sondern ein Ermessensspielraum, der erst mit § 15a UStG 2005 zu Gunsten des Umlaufvermögens ausgeübt wurde.