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StuB 11/2009 S. 445

Wahl der Steuerklasse V als Verstoß gegen Erwerbsobliegenheit

Wählt der verheiratete Schuldner ohne sachlichen Grund die Steuerklasse V, kann dies einen Verstoß gegen die Erwerbsobliegenheit (§ 295 Abs. 1 Nr. 1, § 296 Abs. 1 Satz 1 InsO) darstellen. Der BGH bestätigte seine Rechtsprechung, wonach dem Schuldner im Hinblick auf die Verfahrenskostenstundung (§ 4c Nr. 5 InsO) zuzumuten ist, in die Steuerklasse IV zu wechseln, um sein liquides Einkommen zu erhöhen. Er darf seinem nicht insolventen Ehegatten nicht die Vorteile der Steuerklasse III zukommen lassen. Dies bedeute auch keinen Verstoß gegen den Schutz der Familie ( NWB NAAAD-17916).