Leitsatz
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: VwGO § 93a; VwGO § 93b; GG Art. 19 Abs. 4; GG Art. 103 Abs. 1
Instanzenzug: Hessischer VGH, 11 B 501/08 TR vom Hessischer VGH, 11 B 501/08 T vom Hessischer VGH, 11 C 500/08 T vom
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde, die Entscheidungen in verwaltungsgerichtlichen Verfahren, die den Planfeststellungsbeschluss des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung vom bezüglich des Ausbaus des Flughafens Frankfurt am Main zum Gegenstand haben, sowie mittelbar § 93a VwGO betrifft, ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen hierfür nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.> ). Sie ist unzulässig.
Die Unzulässigkeit der gegen den Eilbeschluss vom , den Anhörungsrügebeschluss vom sowie gegen den Aussetzungsbeschluss nach § 93a Abs. 1 VwGO vom gerichteten Verfassungsbeschwerde folgt daraus, dass sie insoweit keine den Vorgaben aus § 23 Abs. 1 Satz 2 und § 92 BVerfGG genügende Begründung einer Grundrechtsverletzung enthält.
Soweit sich die Verfassungsbeschwerde im Übrigen mittelbar gegen § 93a VwGO wendet und geltend macht, die Vorschrift verletze Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 GG, weil sie das rechtliche Gehör der Beschwerdeführer beeinträchtige, da ihr Hauptsacheverfahren nicht als Musterverfahren ausgewählt worden sei, steht ihr der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde entgegen.
Dieser verpflichtet einen Beschwerdeführer dazu, vor der Anrufung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich zunächst die Fachgerichte mit seinem Anliegen zu befassen (vgl. BVerfGE 69, 122 <125> ; 79, 1 <19 f.>). Von einer Beschreitung des Rechtswegs kann insbesondere dann nicht abgesehen werden, wenn eine vorherige Klärung der tatsächlichen und einfachrechtlichen Fragen durch die allgemein zuständigen Gerichte notwendig ist. Die mit der Anrufung der Fachgerichte verbundene umfassende gerichtliche Vorprüfung soll bewirken, dass dem Bundesverfassungsgericht ein regelmäßig in mehreren Instanzen geprüftes Tatsachenmaterial unterbreitet und ihm die Fallanschauung und Rechtsauffassung der Fachgerichte vermittelt wird, insbesondere wenn das Gesetz einen Auslegungs- und Entscheidungsspielraum offen hält (vgl. BVerfGE 69, 122 <125> ). Damit soll erreicht werden, dass das Bundesverfassungsgericht nicht auf ungesicherter Tatsachen- und Rechtsgrundlage weitreichende Entscheidungen trifft (vgl. BVerfGE 79, 1 <20>).
Dementsprechend sind die Beschwerdeführer vorliegend zunächst auf den Abschluss ihrer Nachverfahren gemäß § 93a Abs. 2 VwGO zu verweisen. Denn erst in deren Verlauf wird sich zeigen, ob ihr Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt werden wird.
Die Bestimmungen über die Durchführung des Nachverfahrens, wie insbesondere über die Erforderlichkeit einer mündlichen Verhandlung und die Beweiserhebung, lassen den Verwaltungsgerichten einen Spielraum, um der genannten Verfahrensgarantie gerecht zu werden (vgl. Rudisile, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 93a Rn. 24 ff. <Januar 2000>; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2007, § 93a Rn. 8 ff.). Von einer rechtlichen Bindung des Gerichts im Nachverfahren an die Ergebnisse des Musterverfahrens - welche die Beschwerdeführer befürchten - geht weder die Gesetzesbegründung noch das Bundesverwaltungsgericht aus (vgl. BTDrucks 11/7030, S. 28 f.; BVerwG 4 A 1009.07 u.a. -, [...]; Teilbeschluss vom - BVerwG 4 A 1009.07 u.a. -, [...]; BVerwG 4 A 1003.07 u.a. -, [...]; BVerwG 4 A 1053.06 u.a. -, [...]; ebenso: Rudisile, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 93a Rn. 23 <Januar 2000>; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2007, § 93a Rn. 10; a.A. Schmid, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 93a Rn. 12). Sollte der Verwaltungsgerichtshof im Nachverfahren Art. 103 Abs. 1 GG verletzen, steht den Beschwerdeführern nach § 93a Abs. 2 Satz 5 in Verbindung mit § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO der Rechtsweg zum Bundesverwaltungsgericht offen (vgl. BVerwG 9 B 55.07 -, [...]).
Abgesehen davon ergibt sich auch aus den bisherigen Äußerungen des Verwaltungsgerichtshofs nichts, woraus schon jetzt zu schließen wäre, dass im Nachverfahren der Anspruch der Beschwerdeführer auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt werde. Vielmehr hat der Verwaltungsgerichtshof im hier angegriffenen Aussetzungsbeschluss vom die Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass er prüfen werde, ob vor einer Entscheidung über ihre Klage eine mündliche Verhandlung durchzuführen sei (vgl. S. 6 der Entscheidung).
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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Fundstelle(n):
AAAAD-22257