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OLG Koblenz 22.04.2008 11 U 1396/07, NWB 23/2009 S. 1730

Steuerberaterhaftung | „Meinungsaustausch” als Voraussetzung der Verjährungshemmung

Der Anspruch des Mandanten gegen den Steuerberater auf Schadensersatz verjährt binnen drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 68 StBerG). Besteht die Pflichtverletzung des Beraters in einer fehlerhaften Beratung in einer Steuerangelegenheit vor einer Entscheidung der Finanzbehörde, beginnt die Verjährung mit der Bekanntgabe des belastenden Steuerbescheids. Im Streitfall hatte der Berater einen Pflichtverstoß nachdrücklich bestritten, gleichwohl aber Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid erhoben und das Mandat auch im finanzgerichtlichen Verfahren fortgeführt. Dies ist nach Ansicht des Gerichts nicht mit „Verhandlungen” über den Anspruch (vgl. § 203 BGB) gleichzusetzen, und daher wurde der Schadensersatzanspruch während dieser Zeit nicht gehemmt. Da der Steuerberater sofor...