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BGH 20.05.2009 VIII ZR 191/07, NWB 23/2009 S. 1728

Kaufvertragsrecht | Fehlende Originallackierung des Gebrauchtfahrzeugs kein Mangel

Wurde die bei Abschluss des Kaufvertrags vorhandene Originallackierung eines gebrauchten Kraftfahrzeugs vor dessen Auslieferung beschädigt, darf der Käufer nicht allein deshalb ohne vorherige Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten (§ 326 Abs. 5, § 323 Abs. 1 BGB). Bei einem Gebrauchtwagen gehört es nicht zur üblichen Beschaffenheit, dass sich alle Fahrzeugteile noch im Originalzustand befinden. Die übliche Beschaffenheit liegt vielmehr auch noch dann vor, wenn einzelne Fahrzeugteile in technisch einwandfreier Weise erneuert wurden. Die Beschädigung der Originallackierung führt auch nicht zur Unmöglichkeit der Vertragserfüllung, sondern stellt lediglich einen Mangel dar. Im Streitfall wurde das Auto nach Vertragsschluss und Anzahlung auf dem Betriebsgelände des Verkäufers (zusammen mit anderen Fahrzeugen) z...