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Bilanzierung | Digitale Betriebsprüfung in der Gastronomie
Das klargestellt, dass die ordnungsgemäße Buchführung durch einen sog. Zeitreihenvergleich nicht erschüttert werden kann. Das Finanzamt hatte bei der Prüfung einer Gaststätte im Rahmen eines sog. „Zeitreihenvergleichs” die Ein- und Verkäufe aller Speisen und Getränke wochenweise gegenübergestellt und Schwankungen beim Rohgewinnaufschlagsatz festgestellt. Es nahm dies neben kleineren Beanstandungen der Kassenführung zum Anlass, die Buchführung der Gaststätte zu verwerfen und deren Einnahmen zu schätzen. Das Finanzgericht folgte dieser Auffassung nicht, hat aber die Revision zugelassen. Es bleibt abzuwarten, ob der BFH die Entscheidung bestätigt und den Beweiswert eines Zeitreihenvergleichs entsprechend beurteilt.