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Keine Vorsteuerberichtigung bei Umlaufvermögen vor 2005
Vor dem war eine Vorsteuerberichtigung bei Gegenständen des Umlaufvermögens nicht möglich:
§ 15a Abs. 2 Satz 1 UStG 2005 sieht zwar eine Vorsteuerberichtigung bei Umlaufvermögen vor, gilt aber nur für Umsätze nach dem 31. 12. 2004 .
Nach Ansicht des BFH ergibt sich ein Anspruch auf Vorsteuerberichtigung auch nicht aus Art. 20 Abs. 1 der 6. Mehrwertsteuerrichtlinie: Dieser sieht zwar eine Möglichkeit der Vorsteuerberichtigung vor; er steht aber unter dem Vorbehalt der von den Mitgliedstaaten festgelegten Einzelheiten. Art. 20 begründet damit keinen Anwendungsvorrang zugunsten des Unternehmers. Der Unternehmer kann die Vorsteuer also nur nach Maßgabe des § 15a UStG berichtigen.
Im Streitfall war ein Landwirt 2003 von der Besteuerung nach Durchschnittssätzen zur Regelbesteuerung übergegangen. E...