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Erbschaftsteuerreform: Das gesonderte Feststellungsverfahren nach §§ 151 ff. BewG
Berücksichtigung der Neuregelungen durch das Erbschaftsteuerreformgesetz
Die Reformierung des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts hat erheblichen Einfluss auf das bereits seit geltende Feststellungsverfahren und somit Klärungsbedarf hinsichtlich der praktischen Umsetzung ausgelöst. Dieser Klärungsbedarf besteht insbesondere, weil für Zwecke der Überprüfung, ob und ggf. in welcher Höhe Steuerbegünstigungen in Betracht kommen, nunmehr z. B. Angaben zu Lohnsummen und Verwaltungsvermögen erforderlich sind, diese Informationen jedoch nicht mit dem Reformgesetz in das formelle Feststellungsverfahren einbezogen wurden. Mangels gesetzlicher Regelung können diese Angaben zwangsläufig nur einen nachrichtlichen Charakter haben. Der nachfolgende Beitrag befasst sich mit den hieraus resultierenden Konsequenzen, praktischen Lösungsansätzen und gibt verfahrensrechtliche Hinweise. Dabei wird aufgezeigt, ob und ggf. in welchem Umfang eine Anforderung von Steuererklärungen bzw. Feststellungserklärungen „nach neuem Recht” zu erwarten ist.
I. Grundzüge des Feststellungsverfahrens
Nach § 151 Abs. 1 BewG sind im Bedarfsfall die folgend genannten Werte gesondert festzustellen.