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Auslegung des Art. 24 DBA Indien im Rahmen der Rs. DaimlerChrysler India
In seinem Urteil v. in der Rs. DaimlerChrysler (ITA No. 968/PN/03/1999-2000) befasste sich das indische Berufungsgericht Pune (Income Tax Appellate Tribunal Pune, Indien – nachfolgend: ITAT) u. a. mit der Anwendung und Auslegung des Gleichbehandlungsartikels des DBA Indien, insbesondere des Begriffs des „anderen ähnlichen Unternehmens” i. S. des Art. 24 Abs. 4 DBA Indien. Im Folgenden werden die wesentlichen Entscheidungsgründe des Urteils des ITAT und die Auswirkungen in der Praxis dargestellt.
I. Sachverhalt und Rechtslage
Die Klägerin DaimlerChrysler India Private Limited mit Sitz in Indien stand zu Beginn des für die Entscheidung maßgeblichen Veranlagungszeitraums 1998/1999 zu 81,33 % im Anteilsbesitz ihrer deutschen Muttergesellschaft, der Daimler Benz AG. In diesem Veranlagungszeitraum fusionierten die Daimler Benz AG und die Chrysler Corp. zum Konzern DaimlerChrysler AG; der Zusammenschluss beider Gesellschaften wurde im November 1998 durch Aktientausch vollzogen. Im Rahmen dieser Fusion gingen alle Vermögensgegenstände und Schulden der Daimler Benz AG auf die DaimlerChrysler AG über, u. a. die Anteile an der Klägerin. Im Ergebnis hielt die DaimlerChrysler AG mit Sitz i...