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SteuerStud Nr. 6 vom Seite 288

Fall Topmodels und Superstars

Aufgabe aus der Abgabenordnung

von Edmund Bauer, Regierungsdirektor, Nürnberg

Sachverhalt 1

Bruce Barnell (B), im Hauptberuf selbständiges Model, hatte am im Nebenerwerb ein „Model- und Coachingstudio” in Forchheim (Oberfranken) eröffnet.

Geschäftsidee des B war es, zum einen junge (weibliche) Models darin zu schulen, sich richtig auf dem Laufsteg zu bewegen und vor der Kamera zu posieren. B kann nämlich besser als jeder andere Mann (und ein Großteil der Frauen) in High-Heels schreiten. Ob mit einem Buch auf dem Kopf oder rohen Eiern unter den Füßen, B läuft ohne Mühe jedes Model an die Wand. Zum anderen wollte B durch seine Tätigkeit im Studio Menschen, die mit sich selber unzufrieden sind, durch individuelle Stylingtipps und sensibles Coaching zu gutem Aussehen und damit zu größerem Selbstbewusstsein und einem neuen Selbstverständnis verhelfen.

B reichte im Mai 2003 seine Einkommensteuererklärung für 2002 beim örtlich zuständigen Finanzamt Forchheim ein, in der er Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Vermietung und Verpachtung sowie Kapitalvermögen erklärte. Für das „Model- und Coachingstudio” erklärte B einen Verlust von 9 000 €. In der Einnahme-Überschussrechnung wurden u. a...