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Übungsfälle zur Ermittlung der Ertragsteuern bei Kapitalgesellschaften
A. Vorbemerkung
Kapitalgesellschaften gelten aufgrund ihrer Rechtsform stets als Handelsgesellschaften (§ 6 Abs. 2 HGB i. V. m. § 3 Abs. 1 AktG bzw. § 13 Abs. 3 GmbHG) und sind damit handels- und steuerrechtlich zur Führung von Büchern und zur Erstellung von Abschlüssen verpflichtet. Dabei sind im Rahmen der Jahresabschlussarbeiten die ergebnisabhängigen Steueransprüche selbst zu berechnen. Die Struktur der Vorgehensweise für die Ermittlung der Ertragsteuern ist vom Verfasser in SteuerStud 4/2009 behandelt worden (s. S. 162 ff.; NWB EAAAD-17368). Zur Vertiefung der komplexen Thematik dienen die nachfolgenden Übungsfälle. Diese betreffen zunächst die gesonderte Ermittlung der relevanten Bemessungsgrundlagen. Das Zusammenwirken der einzelnen Regelungsbereiche ist Gegenstand des abschließenden Falles zur Steuerberechnung.
Ausgegangen wird stets von einer unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft, die nicht konzernzugehörig ist und für die auch keine branchenspezifischen Besonderheiten gelten. Die Gesellschaft hat ein mit dem Kalenderjahr übereinstimmendes Geschäfts- bzw. Wirtschaftsjahr und ist generell zum Vorsteuerabzug berechtigt. Es wird kei...