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Finanzgericht Hamburg  v. - 6 K 80/08 EFG 2009 S. 1163 Nr. 14

Gesetze: UStG § 13 Abs. 1 Nr. 1 a, UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1, UStG § 17 Abs. 2 Nr. 2

Vorsteuerberichtigung bei nicht ausgeführter Leistung und gestörter zivilrechtlicher Rückabwicklung des Schuldverhältnisses

Leitsatz

Nach dem Wortlaut des § 17 Abs. 2 Nr. 2 UStG ist die zivilrechtliche Rückabwicklung des Leistungsverhältnisses ohne Belang. Die Vorschrift stellt nicht darauf ab, ob das Entgelt zurückgewährt worden ist. Entscheidend für die Anwendung des § 17 Abs. 2 Nr. 2 UStG ist vielmehr, dass kein Umsatz erfolgt ist und auch nicht mehr erfolgen wird.

Auch nach dem Grundsatz der Effektivität kann der Leistungsempfänger keinen unmittelbaren Vorsteuer-Erstattungsanspruch gegenüber der Steuerbehörde geltend machen, wenn der Leistende die an ihn von dem Leistungsempfänger gezahlte Umsatzsteuer nicht an den Fiskus entrichtet hat.

Fundstelle(n):
BBK-Kurznachricht Nr. 20/2009 S. 980
DStRE 2009 S. 1209 Nr. 19
EFG 2009 S. 1163 Nr. 14
TAAAD-21591

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