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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 7 K 7451/04 B

Gesetze: UStG 1999 § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1UStG 1999 § 15 Abs. 2UStG 1999 § 9 Abs. 1UStG 1993 i.d.F. d. StMBG § 9 Abs. 2 UStG 1993 i.d.F. d. StMBG § 9 Abs. 4 Nr. 12 Buchst. a UStG 1993 i.d.F. d. StMBG § 14 EWGRL 388/77 Art. 4

Nachweis der Absicht zur umsatzsteuerpflichtigen Vermietung eines zu errichtenden Bürogebäudes

Auslegung eines Mietvertrags entgegen dem Wortlaut

Zeitpunkt der Zuordnung von Vorsteuerbeträgen zur umsatzsteuerpflichtigen Tätigkeit

Zuordnungsentscheidung und Bekanntgabe an das FA

Leitsatz

1. Schließt der ein Bürogebäude errichtende Unternehmer mit einem Leistungsempfänger, der das Grundstück nicht ausschließlich zur Erzielung umsatzsteuerpflichtiger Umsätze verwendet oder zu verwenden beabsichtigt, einen Mietvertrag, der formal die gesamte Grundstücksfläche umfasst, kann der Mietvertrag nach dem beabsichtigten wirtschaftlichen Gehalt dahingehend auszulegen sein, dass unter Berücksichtigung der vertraglichen Bestimmungen, der tatsächlichen Durchführung der nicht vollständig entsprechend der Absprachen umgesetzten Verträge und der ausgeführten Handlungen (Zurverfügungstellen von 80 % der Flächen) lediglich 80 % der Gesamtfläche an diesen Leistungsempfänger vermietet werden.

2. Ein Unternehmer hat hinsichtlich einer Grundstücksteilfläche (hier: 20 %) die Option für eine steuerpflichtige Vermietung nachweislich ausgeübt, wenn der Geschäftsführer der Gesellschafterinnen zumindest gegenüber der zuständigen Bearbeiterin des Unternehmens – nicht jedoch gegenüber dem Maklerunternehmen – die Anweisung gibt, umsatzsteuerpflichtige Umsätze erzielende Mieter zu suchen, ein Konzept zur Vermietung an umsatzsteuerpflichtige Unternehmer erstellt und ausschließlich dem Geschäftsführer die Vollmacht zum Abschluss von Mietverträgen obliegt.

3. Der ein Bürogebäude errichtende Unternehmen teilt die für den Vorsteuerabzug maßgebliche Zuordnung von Grundstücksflächen (hier: 20 %) zur beabsichtigten umsatzsteuerpflichtigen Vermietung dem FA in der gebotenen Weise und rechtzeitig mit, wenn er bereits in den Umsatzsteuer-Voranmeldungen und in der Umsatzsteuer-Jahreserklärung für das Jahr des Baubeginns 20 % der Vorsteuern als abzugsfähig geltend macht. Dem steht nicht entgegen, dass das Unternehmen für das darauffolgende Jahr in den Umsatzsteuer-Voranmeldungen nur 10 % der Vorsteuern anmeldet, wenn die fehlerhaften Umsatzsteuervoranmeldungen noch vor Einreichung der Jahreserklärung berichtigt werden, so dass von keiner Änderung der Zuordnung der Grundstücksflächen auszugehen ist.

Fundstelle(n):
DStRE 2009 S. 1126 Nr. 18
BAAAD-21571

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