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Track 09 | Umsatzsteuer: Steuerfreiheit der Leistungen eines gemeinnützigen Golfvereins nach EU-Gemeinschaftsrecht
Die entgeltliche Nutzungsüberlassung einer Golfanlage sowie von Golfbällen an Nichtmitglieder eines gemeinnützigen Golfvereins ist nach der für die Mitgliedstaaten verbindlichen Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie umsatzsteuerfrei.
Das dritte und letzte Urteil betrifft die Umsatzsteuer und ist interessant für Vereine. Der BFH hat entschieden: Ein gemeinnütziger Golfverein kann die Einnahmen, die er von clubfremden Spielern für die Überlassung des Golfplatzes erhält, unter Berufung auf EU-Recht als umsatzsteuerfrei behandeln. Das gilt für die so genannten Greenfee-Umsätze ebenso wie für Einnahmen aus der Überlassung von Golfbällen, zum Beispiel auf einer Driving Range, also einem Übungsplatz.
Nach übereinstimmender Auffassung des BFH und der Finanzverwaltung sind die Umsätze eines gemeinnützigen Golfclubs nach geltendem deutschen Steuerrecht umsatzsteuerpflichtig. Dagegen sind nach der für alle Mitgliedstaaten verbindlichen Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie die von gemeinnützigen Einrichtungen an Sportler erbrachten Dienstleistungen, die in engem Zusammenhang mit Sport stehen, grundsätzlich umsatzsteuerfrei. Ist die Steuerfreiheit günstiger, kann sich der Verein unmittelbar auf die Richtlinie berufen. Er...