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Track 08 | Betriebsraum eines Ehegatten im gemeinsamen Einfamilienhaus: Stille Reserven sind nur zur Hälfte steuerpflichtig
Ein Freiberufler oder Gewerbetreibender, der neben seinem Ehegatten hälftiger Miteigentümer eines Einfamilienhauses ist, in dem er einen Raum für seine betrieblichen Zwecke nutzt, muss bei Beendigung der betrieblichen Nutzung die anteilig auf diesen Raum entfallenden stillen Reserven nur zur Hälfte versteuern.
Wichtig für Freiberufler und Gewerbetreibende, die in ihrem Privathaus einen Raum betrieblich nutzen, ist ein positives Urteil des Bundesfinanzhofs . Von der BFH-Entscheidung profitieren Mandanten, die zusammen mit ihrem Ehegatten gemeinsam Miteigentümer eines Einfamilienhauses sind. Also eine Fallgestaltung, die in der Praxis sehr häufig vorkommt.
Im Urteilsfall gehörte einem Urologen ein selbst bewohntes Einfamilienhaus zusammen mit seiner Ehefrau. Ein Kellerraum wurde als Lagerraum für die Arztpraxis genutzt. Die mit dem betrieblich genutzten Raum zusammenhängenden Kosten sind bekanntlich als Betriebsausgaben abzugsfähig. Zum Betriebsvermögen gehört der Raum zwingend allerdings nur dann, wenn eine der beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt ist: Auf den betrieblich genutzten Raum entfallen mehr als 20 % des Wertes der gesamten Imm...