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Steuern mobil Nr. 3 vom

Track 20 | Arbeitslohn: Berufliche oder private Veranlassung eines Nachwuchsförderpreises

Ist die Zahlung eines von dritter Seite im Lebensmittelhandel ausgelobten Nachwuchsförderpreises durch das Arbeitsverhältnis oder privat (vor allem Ehrung der Persönlichkeit) veranlasst?

Sie kennen den Grundsatz: Alle Einnahmen, die einem Arbeitnehmer aus einem Dienstverhältnis zufließen, sind unabhängig von der Bezeichnung oder der Form Arbeitslohn. Zum Arbeitslohn gehören auch Zahlungen Dritter. Voraussetzung ist unter anderem: Die Einnahmen müssen durch das individuelle Dienstverhältnis des Arbeitnehmers veranlasst sein.

Bei Förderpreisen ist es häufig unklar: Stehen sie untrennbar in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit? Dann unterliegen die Preisgelder der Einkommensteuer. Oder soll mit einem Förderpreis in erster Linie die Persönlichkeit des Preisträgers geehrt werden? Dann sind Preisgelder nicht zu versteuern. Ein typisches Beispiel ist der Nobelpreis. Sollten Sie je den Nobelpreis gewinnen, dürfen Sie sich über ein steuerfreies Preisgeld von 10 Mio. SEK freuen. Alle Preise, die für das Lebenswerk oder das Gesamtschaffen verliehen werden, sind einkommensteuerlich unbeachtlich.

Mit der schwierigen Abgrenzung...