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Steuern mobil Nr. 3 vom

Track 10 | Arbeitslohn: Gelder aus dem Spielbanktronc sind keine steuerfreien Trinkgelder

Der Bundesfinanzhof hat seine Rechtsprechung zur Steuerfreiheit von Trinkgeldern fortentwickelt. Anlass war die Frage, ob aus dem Tronc-Aufkommen einer Spielbank an dort beschäftigte Arbeitnehmer ausbezahlte Gelder als Trinkgelder im Sinne des § 3 Nr. 51 EStG steuerfrei sind. Der BFH hat dies verneint.

Der Bundesfinanzhof hat seine Rechtsprechung zur Steuerfreiheit von Trinkgeldern fortentwickelt. Auch wenn Sie keine Spielbank und auch keine Croupiers unter Ihren Mandanten haben, ist das Urteil des Bundesfinanzhofs für Sie dennoch interessant. Es geht um die Besteuerung von Geldern aus einem Spielbanktronc.

Tronc ist französisch und heißt eigentlich Opferstock. Als Tronc wird in einer Spielbank beim Roulette die Trinkgeldkasse bezeichnet. Die Spielbankbesucher geben Trinkgeld in Form von Jetons in die zu diesem Zweck aufgestellten Behälter. Der Inhalt des Troncs wird unter den Angestellten der Spielbank aufgeteilt. Anders als viele Spielbankbesucher meinen, stellen diese Gelder häufig kein Zubrot für das Personal dar, sondern sind deren Haupteinkommen.

Im Streitfall war der Kläger bei der Spielbank Berlin als angestellter Croupier im Bereich des Automatenspi...