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Steuern mobil Nr. 2 vom

Track 02 | Ehrenamtsfreibetrag: Bundesfinanzministerium regelt Details zur Steuerfreiheit

Das Bundesfinanzministerium hat in einem Einführungsschreiben zur Steuerfreiheit von Einnahmen aus ehrenamtlicher Tätigkeit nach § 3 Nr. 26a EStG Stellung genommen. Wir informieren Sie über die wichtigsten Kernaussagen.

Die erste Verwaltungsanweisung, die wir für Sie ausgewählt haben, betrifft den bereits ab 2007 geltenden Ehrenamtsfreibetrag. Nach dem neu eingeführten § 3 Nr. 26a EStG gilt bekanntlich: Steuerfrei sind Einnahmen bis zu 500 € im Jahr aus nebenberuflichen Tätigkeiten im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich.

Reichlich spät hat das Bundesfinanzministerium Ende 2008 jetzt in einem Einführungsschreiben Details zur Steuerfreiheit von Einnahmen aus ehrenamtlichen Tätigkeiten geregelt. Wir informieren Sie über die wichtigsten Kernaussagen.

Erste wichtige Aussage des BMF: Der Ehrenamtsfreibetrag ist – im Gegensatz zum Übungsleiterfreibetrag nach § 3 Nr. 26 EStGnicht auf bestimmte Tätigkeiten begrenzt. Auch folgende Personen haben daher Anspruch auf den Ehrenamtsfreibetrag: Vorstandsmitglieder eines gemeinnützigen Vereins, Kassierer, Bürokräfte, Reinigungspersonal, ein Platzwart, Aufsichtspersonal und Betreuer. Die Tätigkeit von Amateursportlern ist le...