Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Steuern mobil Nr. 8 vom

Track 05 | Umsatzsteuer: Abgrenzung zwischen Lieferung und sonstiger Leistung bei Abgabe von Speisen und Getränken

Durch das Jahressteuergesetz 2008 sind die Bestimmungen im Umsatzsteuergesetz zum Verzehr an Ort und Stelle ersatzlos gestrichen worden. Es gelten jetzt die allgemeinen Regeln. Die OFD Hannover hat die Abgrenzungskriterien für eine Reihe von Einzelfällen übersichtlich zusammengestellt.

Die beiden letzten Verwaltungsanweisungen, die ich für heute ausgesucht habe, betreffen die Umsatzsteuer. Den Anfang macht eine Verfügung der OFD Hannover. Es geht um die Frage, ob die Abgabe von Speisen und Getränken als Lieferung oder sonstige Leistung einzuordnen ist. Die Relevanz ist klar: Die Lieferung von bestimmten Lebensmitteln unterliegt nur dem ermäßigten Steuersatz von 7 % – mit Ausnahme allerdings der meisten Getränke. Bei der Abgabe von Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle ist hingegen der Regelsteuersatz von 19 % anzusetzen.

Durch das Jahressteuergesetz 2008 sind die Regelungen im Umsatzsteuergesetz zum Verzehr an Ort und Stelle ersatzlos gestrichen worden. Das Problem ist aber damit nicht aus der Welt. Auch im Bereich der Restaurationsumsätze ist die Abgrenzung jetzt nach den allgemeinen Grundsätzen für einheitliche Leistungen vorzunehmen. Bevor ich Ihnen die OFD-Verfü...