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Insolvenzrecht | Aufrechnung mit Reststammeinlage bei der Ein-Personen-GmbH
Die Aufrechnung der Gesellschaft – auch im Rahmen einer Kontokorrentabrede – mit ihrer Einlageforderung gegen eine Gesellschafterforderung ist jedenfalls dann zulässig (und keine Umgehung des § 19 Abs. 2 GmbHG), wenn die Gesellschafterforderung fällig, liquide und vollwertig ist. Im Streitfall konnte der Insolvenzverwalter daher nicht die Bezahlung der restlichen Stammeinlage an die Insolvenz-Schuldnerin (Ein-Personen-GmbH) verlangen. Das Gericht sah keinen Grund für eine Einschränkung der bestehenden Rechtsprechung bei Ein-Personen-Gesellschaften. Denn dem Schutz der Gläubiger (auch) dieser GmbH sei mit diesen drei Voraussetzungen Genüge getan. Sie sind vom Gesellschafter ggf. darzulegen und zu beweisen.