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Insolvenzrecht | Regelinsolvenzverfahren auch bei Mehrheitsgesellschafter einer GmbH
Der geschäftsführende Mehrheitsgesellschafter einer GmbH übt auch dann eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit i. S. der Insolvenzordnung (§ 304 Abs. 1 Satz 1 InsO; mit der Folge, dass der Anwendungsbereich des Verbraucherinsolvenzverfahrens ausgeschlossen ist) aus, wenn die GmbH persönlich haftende Gesellschafterin einer GmbH & Co. KG ist. Ein wesentlicher Unterschied zwischen einem Alleingesellschafter und einem zu 96 % beteiligten Gesellschafter besteht nicht. Auf den Geschäftsgegenstand der GmbH kommt es nicht an.
Ob ein Verbraucher- oder ein Regelinsolvenzverfahren einzuleiten ist, ist anhand klarer Abgrenzungskriterien zu entscheiden. Das Gesetz arbeitet dazu mit typisierten Annahmen: Entspricht die Verschuldungsstruktur des Mehrheitsgesellschafters und Geschäftsführers einer Komplementär-GmbH nicht derjenigen...