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Kraftfahrzeugsteuer | Nichterhebung der Steuer bei Umschlüsselung der Emissionsklasse
Voraussetzung gem. § 10 Abs. 3 Satz 3 KraftStG ist, dass im Fahrzeugschein am Tag der erstmaligen Zulassung eine Schlüsselnummer ausgewiesen ist, die das Erfüllen der Voraussetzungen für die Steuervergünstigung bestätigt. Diese letztgenannte Voraussetzung ist nach dem Erlass des FinMin Baden-Württemberg auch dann erfüllt, wenn die Zulassungsbehörde nachträglich die Einhaltung der für die Steuervergünstigung erforderlichen Emissionsklasse mit Wirkung ab dem Tag der erstmaligen Zulassung bestätigt. Die Bindungswirkung der Feststellungen der Zulassungsbehörde nach § 2 Abs. 2 Satz 2 KraftStG erstreckt sich auch auf die Frage des Wirkungszeitpunkts. S. hierzu auch den Beitrag von Zens „Reform [i]NWB 2009 S. 1580des Kraftfahrzeugsteuerrechts” in diesem Heft.