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Lohnsteuer | Berücksichtigung von Aufwendungen für öffentliche Verkehrsmittel/Unfallkosten
Durch das Gesetz zur Fortführung der Gesetzeslage 2006 bei der Entfernungspauschale v. (BGBl 2009 I S. 774) wurde hinsichtlich der Entfernungspauschale rückwirkend ab Veranlagungszeitraum 2007 die bis Veranlagungszeitraum 2006 geltende Gesetzeslage wiederhergestellt. Dies hat nach der OFD Rheinland zur Folge, dass bei allen Steuerpflichtigen Aufwendungen für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel, soweit sie die Entfernungspauschale übersteigen, und Kosten für einen Unfall, der sich auf dem Weg zur Arbeitsstätte/zum Betrieb oder auf dem Rückweg ereignet hat, wieder neben der Entfernungspauschale als Werbungskosten/Betriebsausgaben berücksichtigt werden können. Soweit Steuerpflichtige nachträglich die Berücksichtigung der o. g. Werbungskosten/Betriebsausgaben beantragen, lassen sowohl der alte (auf § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO gestüt...